Felix Jork © fotolia.de

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Automatisiertes Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2014

Kirchensteuer auf private Kapitalerträge behält ein Kreditinstitut seit 2009 nur dann neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag ein, wenn der Kunde dem Institut seine Konfession vor Jahresbeginn freiwillig mitgeteilt hat. Ansonsten muss der Anleger die bereits abgeltend besteuerten Kapitaleinnahmen nur für die Nacherfassung der Kirchensteuer in seiner Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP angeben. Künftig sollen die Banken generell wissen, ob ihre Kunden eine Konfession besitzen oder keine Kirchensteuer zahlen müssen. Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sieht die Einführung eines automatisierten Verfahrens vor. Kreditinstitute müssen die Information einmal jährlich online über eine Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen und können dann mit der Kirchenabgabe genauso verfahren wie bereits jetzt mit der Abgeltungsteuer. Die Maßnahme soll dafür sorgen, dass die Kirchensteuer schneller und umfassender als derzeit fließt und Defizite minimiert werden.

Das vorgesehene Verfahren soll wie folgt für nach dem 31.12.2013 zufließende private Kapitalerträge ablaufen:

  • Das BZSt stellt die Konfessionszugehörigkeit des Anlegers dem Kreditinstitut in einer Weise zum Abruf zur Verfügung, die es diesem erlaubt, den Abzug der Kirchensteuer gezielt für die erhebenden Religionsgemeinschaften durchzuführen - vergleichbar mit dem Lohnkirchensteuerabzugsverfahren. Dieser automatisierte Datenabruf ist verpflichtend für alle, die einen Steuerabzug vom Kapitalertrag vornehmen müssen. Die Informationen erhält das BZSt aus den beiden Datenquellen zur Steueridentifikationsnummer und zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Hierin enthalten ist auch die Zugehörigkeit einer Person zu einer Religionsgemeinschaft.
  • Da die Kreditinstitute für das neue Kirchensteuerabzugsverfahren Abfragen im Millionenbereich durchführen müssen, scheidet der Weg über die Kunden aus.
  • Das BZSt speichert die Daten, mit deren Hilfe eine Person einer Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann, und stellt sie als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereit. Dies geschieht über die Identifikationsnummer des Anlegers.
  • Banken können unbekannte Identifikationsnummern beim BZSt anfragen.
  • Kreditinstitute müssen einmal jährlich zwischen dem 01.09. und dem 31.10. beim BZSt anfragen, ob der Bankkunde kirchensteuerpflichtig ist. Hinzu kommen - etwa für Lebensversicherungen - Anlassabfragen bei Fälligkeit eines Vertrages. Auf Anfrage teilt das BZSt die Zugehörigkeit und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz mit.
  • Kreditinstitute müssen rechtzeitig vor der Abfrage ihre Kunden individuell auf die bevorstehende Datenabfrage hinweisen.
  • Gehört der Anleger keiner Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten widersprochen, teilt das BZSt einen Nullwert mit.
  • Anschließend führt die Bank entsprechend Kirchensteuer ab. Das Verfahren entspricht dem bei der Kapitalertragsteuer.

Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil hälftig. Für andere Personenmehrheiten mit Gemeinschaftskonten gilt das automatisierte Verfahren nicht, die Kirchensteuer wird in der Einkommensteuerveranlagung der Betroffenen berücksichtigt.

Praxishinweis

Anleger können unter Angabe ihrer Steuer-ID schriftlich beim BZSt beantragen, dass der automatisierte Datenabruf zur Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt. Die Banken müssen - etwa über einen (Online-)Kontoauszug - einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht geben. Liegt ein Sperrvermerk vor, ist der Antragsteller zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer verpflichtet. Damit er dies auch tatsächlich macht, übermittelt das BZSt diesen Sperrvermerk dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dieses kann den Sparer dann zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.

Teilen derzeit Sparer der Bank ihre Konfession nicht freiwillig mit, besteht zwar ebenfalls die gesetzliche Verpflichtung zur Deklaration in der Anlage KAP, weil die Abgabe für die Kirche noch nicht geleistet worden ist. Jedoch geben nicht alle Privatanleger ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung an, weil Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag schon ordnungsgemäß bezahlt worden sind. Dieses Defizit wird künftig unterbunden, denn

  1. Banken wissen, ob ihre Kunden eine Konfession besitzen oder keine Kirchensteuer zahlen müssen; so können Kreditinstitute mit der Kirchenabgabe genauso verfahren wie mit der Abgeltungsteuer;
  2. die Escape-Klausel, wonach der Anleger dem Abruf widersprechen kann, löst eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt aus.

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRUmsG) BT-Drs. 17/7469 v. 26.10.2011

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 08.11.11